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IPGATE AG · IP-Portfolio A · A1
Die Patentfamilie E112 schützt die Kernfunktion der IBS-Basistechnologie: den elektromotorbetriebenen Nachlauf-Bremskraftverstärker mit Differenzwegsteuerung (Messprinzip A2). Die adaptive Differenzwegsteuerung (Wegdifferenz Δh zwischen Pedalhub und Kolbenweg) ermöglicht eine präzise Bremskraftverstärkung. Diese Technologie wurde weltweit bereits über 100 Millionen Mal produziert.
Die Patentfamilie E112 stellt einen einzigartigen Präzedenzfall in der deutschen Patentrechtsprechung dar: In drei aufeinanderfolgenden Berufungsverfahren vor dem Bundesgerichtshof (10. Zivilsenat) wurden die Urteile des Bundespatentgerichts – das die Patente in jedem Fall für vollständig nichtig erklärt hatte – aufgehoben und die Patente in eingeschränkter Form bestätigt. Diese dreifache Aufhebung zugunsten des Erfinders ist historisch beispiellos und bestätigt die Rechtsgültigkeit einer Patentfamilie, die die Kerntechnologie des IBS Basic schützt: den elektromotorisch angetriebenen Nachlaufbremskraftverstärker mit Differenzwegsteuerung, der weltweit über 100 Millionen Mal produziert wurde.
Das Messprinzip A2 (IBS Basic) basiert auf der Differenzwegsteuerung zweier Kolben, die auf den Hauptzylinder wirken: Kolben K1 wird über das Bremspedal betätigt, während Kolben K2 über ein Getriebe von einem hochdynamischen EC-Motor angetrieben wird. Der Freigang Δs zwischen K1 und K2 definiert die Einspringphase (entsprechend dem Sprung beim pneumatischen BKV). Der Wegunterschied Δh zwischen Pedalhub und Kolbenweg wird zur Steuerung der Bremskraftverstärkung genutzt.
Die drei Patente decken das Funktionsprinzip von IBS Basic vollständig ab – sowohl als Vorrichtung (E112DE, E112DE2) als auch als Verfahren (E112DE1). E112DE2 ergänzt darüber hinaus die ABS-spezifischen Merkmale, einschließlich der shuntbasierten Druckregelung.
Historischer Präzedenzfall: In drei aufeinanderfolgenden Verfahren vor dem Bundesgerichtshof (BGH) (Juli–September 2025) wurden die Urteile des Bundespatentgerichts (BPatG) aufgehoben und alle drei Patente bestätigt. Diese dreifache Aufhebung zugunsten des Erfinders ist historisch beispiellos.
In allen drei Entscheidungen stellte der BGH denselben grundlegenden Fehler des BPatG fest: Die erfinderische Tätigkeit der Zwei-Sensor-Wegdifferenzregelung – dem Kernprinzip der IBS-Basic-Technologie – wurde falsch beurteilt. Im Stand der Technik war lediglich die Erfassung relativer Bewegungen mittels eines einzelnen Sensors bekannt. Der Übergang zur Zwei-Sensor-Lösung mit Wegdifferenzauswertung war nicht naheliegend und technisch nicht willkürlich.
Drei Patente, die das IBS-Basic-Funktionsprinzip als Vorrichtung und Verfahren abdecken – alle drei wurden in letzter Instanz vor dem BGH bestätigt.
Rechtsstreitigkeiten
Drei aufeinanderfolgende Urteile des Bundesgerichtshofs (Juli bis September 2025), in denen die Rechtsgültigkeit der Patentfamilie E112 bestätigt wurde. In jedem Fall hob der BGH (10. Zivilsenat) die vorherige Entscheidung des Bundespatentgerichts auf und bestätigte die Patente – eine dreifache Aufhebung, die in der deutschen Patentrechtsprechung historisch beispiellos ist.
Gegenstand: Bremssystem mit einem elektromotorisch angetriebenen Bremskraftverstärker (Anspruch auf die Vorrichtung). Der Kern der Erfindung ist die Steuerung des Bremskraftverstärkers auf der Grundlage einer Verschiebungsdifferenz zwischen dem Kolben und dem Bremsaktuator – das Grundprinzip der IBS-Basic-Verschiebungssteuerung gemäß Messprinzip A2 –, wobei bei nicht betätigter Bremse ein Totgang (Einschaltphase, Δs) vorgesehen ist.
a) Neuheit gegenüber NK2 (nächstliegender Stand der Technik): Der Bundesgerichtshof (BGH) stellte fest, dass NK2 wesentliche Merkmale nicht offenbart – insbesondere fehlen die getrennte Erfassung der Kolbenposition und die sich daraus ergebende Verschiebungsdifferenz.
In NK2 wird jedoch nicht darauf eingegangen, ob die Position des Kolbens ebenfalls durch einen Sensor erfasst wird, wie dies in Merkmal 6.1 vorgesehen ist. Folglich fehlt auch die Offenbarung von Merkmal 6.3.
— BGH X ZR 91/23, Rn. 91–92
Entgegen der Auffassung des Patentgerichts wird auch Merkmal 7 durch NK2 nicht vorweggenommen. […] Da NK2 keine Erfassung der Kolbenposition vorsieht und somit auch die mögliche Verschiebungsdifferenz zwischen dem Kolben und dem Bremsaktuator nicht erfasst, ist auch die Auswertung dieser Verschiebungsdifferenz zur Steuerung des Antriebs des Bremskraftverstärkers nicht offenbart.
— BGH X ZR 91/23, Rn. 93–95
b) Erfinderische Tätigkeit – Gegenstand, der sich aus dem Stand der Technik nicht ergibt:
Der Gegenstand des angefochtenen Patents ist durch den Stand der Technik nicht nahegelegt. […] NK1 sieht jedoch keinen Freihub im Sinne des Merkmals 10 vor. Der Kläger legt nicht dar, inwiefern der Stand der Technik einen Anreiz geboten hätte, das in NK1 beschriebene Bremssystem so zu modifizieren, dass es im nicht betätigten Zustand einen solchen Freihub aufweist.
— BGH X ZR 91/23, Rn. 98–100
Im Stand der Technik gibt es keinen Hinweis darauf, dass das Bremssystem gemäß NK2 durch einen Sensor zur Ermittlung der Kolbenposition ergänzt werden sollte. […] Daher besteht kein Anhaltspunkt dafür, einen Sensor zur Ermittlung der Kolbenposition vorzusehen und den Bremskraftverstärker in Abhängigkeit von einer möglichen Verschiebungsdifferenz zwischen dem Kolben und der Bremsbetätigungsvorrichtung zu steuern.
— BGH X ZR 91/23, Rn. 102–105
Entgegen der Auffassung des Klägers kann es nicht als technisch willkürlich angesehen werden, ob zur Erfassung der Relativbewegung zwischen dem Hauptkolben und dem Hilfskolben […] ein (einziger) Sensor verwendet wird oder ob hierfür eine Kombination aus einem Sensor zur Erfassung der Kolbenposition und einem Sensor zur Erfassung des Bremsaktuators zum Einsatz kommt.
— BGH X ZR 91/23, Rn. 106
Gegenstand: Verfahren zur Steuerung eines elektromotorischen Bremskraftverstärkers. Das Verfahrenspatent schützt die methodischen Schritte der IBS-Grundlegenden Differenzwegsteuerung: Erfassung des Kolbenhubs über einen Drehgeber (= Drehgeber des EC-Motors), Erfassung des Hubs des Stellglieds, Ermittlung der Wegdifferenz Δh und deren Verwendung zur Regelung – einschließlich des Leerhubs Δs (Anlaufphase).
a) Neuheit – NK5 offenbart die Zwei-Sensor-Methode nicht:
Im Gegensatz zu den Bestimmungen in Patentanspruch 1 offenbart NK5 weder die Erfassung des Hubs des Hauptbremszylinderkolbens noch die Ermittlung der Differenz zwischen dem Hub dieses Kolbens und dem Hub des Bremsaktuators durch zwei Sensoren sowie deren Verwendung zur Steuerung der elektromotorisch angetriebenen Bremskraftverstärkung.
— BGH X ZR 134/23, Rn. 88
b) Erfinderische Tätigkeit – Kein Änderungsvorschlag:
NK1 enthält keinen Vorschlag, das in NK5 vorgesehene Verfahren – bei dem ein einzelner Sensor zur Erfassung der Relativbewegung zwischen dem Hauptkolben und dem Hilfskolben sowie zur Steuerung des Bremskraftverstärkers verwendet wird – dahingehend zu ändern, dass stattdessen zwei Sensoren eingesetzt werden, um einerseits den Kolbenhub des Hauptbremszylinders und andererseits den Hub des Bremsaktuators zu ermitteln und die so gewonnenen Daten zur Steuerung des elektrischen Bremskraftverstärkers zu verwenden.
— BGH X ZR 134/23, Rn. 91
Gemäß der NK5-Doktrin ist die Position des Hauptbremszylinderkolbens für die Bestimmung der Bremskraftunterstützung irrelevant. Daher gibt es keinen Grund, einen Sensor zur Ermittlung der Kolbenposition vorzusehen und den Bremskraftverstärker auf der Grundlage eines möglichen Hubunterschieds zwischen dem Kolben und dem Bremsaktuator zu steuern.
— BGH X ZR 134/23, Rn. 94
c) Zulässigkeit des Verfahrensanspruchs aus der Stammanmeldung:
Entgegen der Auffassung des Klägers geht aus BP2 hinreichend klar hervor, dass nicht nur für eine Vorrichtung, sondern auch für ein Verfahren Schutz beansprucht wird. Insbesondere wird in der Stammanmeldung bereits erläutert, dass die Verschiebungsdifferenz aus den Signalen des Pedalhubsensors und des Drehwinkelsensors abgeleitet wird und dass die auf diese Weise ermittelten Werte zur Steuerung des Bremskraftverstärkers verwendet werden.
— BGH X ZR 134/23, Rn. 98–99
Betreff: Bremssystem mit einem elektromotorisch angetriebenen Bremskraftverstärker und spezifischen ABS-Funktionen. Dieses Patent erweitert das IBS-Basic-Konzept um eine shuntbasierte Druckregelung im ABS-Betrieb (Motorstrom proportional zum Druck, kein Drucksensor erforderlich) sowie um spezifische ABS-Funktionen (Kraftaufbringung/Einstellung des Stellglieds über Spindel/Kolben). Besonderheit: Die Beschwerde war zulässig, aber nur teilweise begründet – der Hauptanspruch und der Hilfsanspruch 1 scheiterten, da NK2 einen Totgang offenlegte; nur der Hilfsanspruch 2 mit den zusätzlichen Shunt-Merkmalen (Strommessung für ABS ohne Drucksensor) war erfolgreich.
a) Erstmalige Offenlegung der Shunt-Merkmale:
In der Stammanmeldung wird beschrieben, dass zur Vereinfachung des Systems – insbesondere für ABS – der Motorstrom über einen Shunt gemessen werden kann. Der Motorstrom ist proportional zum Motordrehmoment und somit zum Druck. Dadurch kann auf redundante Sensoren verzichtet werden.
— BGH X ZR 133/23, Rn. 85
b) Erfinderische Tätigkeit – Gegenstand, der sich aus dem Stand der Technik nicht ergibt:
Entgegen der Auffassung des Patentgerichts geht der Gegenstand des Patentanspruchs 1 nicht aus dem Stand der Technik hervor.
— BGH X ZR 133/23, Rn. 89
Zwar mag es im Stand der Technik Bremssysteme gegeben haben, die eine Kombination aus einem Sensor zur Ermittlung der Kolbenposition und einem Sensor zur Ermittlung der Position des Bremsaktuators offenlegen, doch gibt es keinen Grund, das in NK2 beschriebene Bremssystem entsprechend anzupassen.
— BGH X ZR 133/23, Rn. 99
Laut NK2 ist die Position des Kolbens für die Bestimmung der Unterstützungskraft nicht relevant. Weder der Hilfskolben noch der Druckkolben können als Kolben im Sinne von Patentanspruch 1 eingestuft werden. Daher liegt kein Hinweis darauf vor, einen Sensor zur Bestimmung der Kolbenposition […] vorzusehen und den Bremskraftverstärker in Abhängigkeit von einer möglichen Verschiebungsdifferenz zwischen dem Kolben und dem Bremsaktuator zu steuern.
— BGH X ZR 133/23, Rn. 102
Übersicht über die Erfindung
| Erfindung | Kat. | Beschreibung | Stichwort |
|---|---|---|---|
| E112DEDE 11 2009 004 636 B4 · BGH X ZR 91/23 | Gerät | Elektromotorisch angetriebener Nachlauf-Bremskraftverstärker mit Federelement und Differenzwegregelung (Messprinzip A2). Kolben K1 (Pedal) + K2 (Getriebe) mit Freigang Δs und Hubdifferenz Δh zur Steuerung der Bremskraftverstärkung. | IBS Basic · Differenzielle Fahrwerkssteuerung · Federelement |
| E112DE1BGH X ZR 134/23 | Verfahren | Verfahren zum Betrieb des elektrischen Bremskraftverstärkers für Elektromotoren. Die Steuerung erfolgt auf Basis der Hubdifferenz Δh zwischen Pedalhub und Kolbenhub. Ermöglicht eine dem Fahrerverhalten angepasste Bremskraftverstärkung, die mit ABS- und „Brake-by-Wire“-Systemen kompatibel ist. | Nachlauf-Booster-Verfahren · Δh-Regelung · Bremskraftverstärkung |
| E112DE2BGH X ZR 133/23 | Gerät | Erweitert E112DE um eine Shunt-basierte Druckmessung für den ABS-Betrieb. Shunt-Funktion (M7): Präzise Druckregelung an den Radbremsen bei Antiblockiervorgängen unter Verwendung des Shunt-Messprinzips im ABS-Modus. | Bypassdruck · ABS-Betrieb · IBS-Basiserweiterung |
Familienübersicht
| Aktenzeichen | Land | Status | Typ | Antragsnummer | Abgelegt | Fördernummer | Zugegeben |
|---|---|---|---|---|---|---|---|
| E112DE | DE | Zugegeben | Patentrecht · BGH X ZR 91/23 (17. Juli 2025) | DE 11 2009 004 636 | 3. Februar 2009 | DE112009004636B4 | — |
| E112DE1 | DE | Zugegeben | Patentrecht · BGH X ZR 134/23 (18. September 2025) | DE 11 2009 005 536 | 3. Februar 2009 | — | — |
| E112DE2 | DE | Zugegeben | Patentrecht · BGH X ZR 133/23 (21. August 2025) | — | 3. Februar 2009 | — | — |
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